Familienverband von Borries

Gut Hovedissen

Gut Hovedissen


Auszug aus dem Familienbuch über  das Gut Hovedissen

Hovedissen, im Freistaat Lippe-Detmold gelegen, war ein adeliges, freies, landtagfähiges Rittergut und stand nacheinander im Eigentum der Familien v. Wrede, v. Kessel und v. Piderit. Geheimrat Franz Christian v. Borries erwarb im Jahre 1774 Hovedissen von der Verwaltung der gräfl. Regierung zu Detmold, nachdem es bis dahin ( und auch Schuckenhof ) bereits seit 5 Jahren, seit 1768, unter der Verwaltung der Regierung zu Detmold stand. 

Ursprünglich war Hovedissen ein Meierhof. Der Meier geriet 1566 in Schulden. Als er 1570 wegen Totschlages verhaftet werden sollte, widersetzte  er sich und wurde erschossen. Der Hof kam dann an den Drosten Philipp v. Wrede, welcher am 18. Mai 1609 die adlige Freiheit für das Gut erlangte. Er erhielt die Fischerei, die Jagd außerhalb des  großen Holzes, welches Graf Simon zur Lippe für sich behielt und ihm besonders verkaufte, die Schäferei, soviel er an Schafen halten konnte. Der Kaufanschlag betrug 16500 Taler.

Damals musste Hovedissen an v. Münchhausen 1 Malter Roggen, 1 Malter Gerste und 2 Malter Hafer leisten. Diese Last übernimmt jetzt der Graf Simon zur Lippe. Gleichzeitig erwarb Philipp v. Wrede den Schuckmannshof und gewinnt auch für diesen die adlige Freiheit. Die adlige Freiheit für Schuckenhof erwarb nicht Philip v. Wrede, der das Gut ( mit Hovedissen ) 1619-1633 besaß, sondern Christoph v. Piderit, der beide Güter 1726 mit zwielichtigen Machenschaften erwarb.

v. Wrede war auch Besitzer von Ulenburg und verpfändete 1613 Ulenburg und Hovedissen an Albrecht Schwatze, Schwiegervater von Johann Borries, für ein Darlehn von 3000 Talern.Nach dem Tode von Philipp v. Wrede kommt es zu Streitigkeiten zwischen seinen Erben, dem Obersten Bornemann v. Kessel und Alexander Günther v. Wrede. Im Vergleiche vom 20. Oktober 1650 erhielt Bornemann v. Kessel Hovedissen und Schuckenhof.

Am 1. Januar 1670 stirbt der Oberst v. Kessel und 1719 ist Hovedissen  noch im Besitze der Familie v. Kessel. Interessant ist, dass 1651 noch ein Kötter mit Strafe belegt wurde, weil er nicht zur Wolfsjagd erschienen war.

Hovedissen hatte an v. Kerssenbrock-Mönchshof den Zehnten von 6.5 Malter Hafer zu leisten.Der Grag Simon zur Lippe vertauscht den Zehnten mit 2 Fuder Hafer aus dem Bösingfelder Zehnten.Es entstand nun Streit zwischen v. Kerssenbrock und Philipp v. Wrede, weil dieser lastenfrei gekauft hatte. Es kommt zum Vergleich, in welchem v. Wrede den halben Pottenhauser Zehnten an v. Kerssenbrock abtritt.Viel Streit  herrschte bezüglich der Schafhude. 1605 wird festgesetzt, dass Hovedissen 24, die Vollspänner 12 und die Halbspänner 6 Schafe halten dürfen.

1643 begehrt v. Kessel soviel Schafe halten zu dürfen, als er überwintern könne. 1672 entsteht neuer Streit mit den Einwohnern von Evenhausen, der 1684/85 am Reichskammergericht schwebt. Die Schafhude erstreckte sich über Evenhausen, Ehrdissen, Hovedissen, Greste, Lüdinghausen, Eckentrupp und Schuckebaum. Das Gut Hovedissen war dem Rittergut Wendlinghausen bei Lemgo in einzelnen Teilen zehntpflichtig.

1778 klagte v. Reden aus Wendlinghausen gegen den Geheimen Rat v. Borries wegen Verkürzung des Zehnten, der auf dem Nielehnskämpen und dem großen Garten ruhe. v. Reden obliegt bezüglich des Zehnten der Nielehnskämpe und unterliegt hinsichtlich des Zehnten vom großen Garten. (Urteile vom 6. Mai 1779 und 31. Mai 1781).

In Hovedissen war eine Brennerei und Brauerei eingerichtet, die der Geheime Rat v. Borries mitübernommen hatte. Der Lippische Fiskus klagte 1776 auf Unterlassung des Brennens und Brauens, soweit es über den eigenen Bedarf des Gutes hinausgehe, wurde aber durch Urteil des Kanzlers und Rats zu Detmold vom 14. Oktober 1784 und auf erhobene Berufung durch Spruch der Juristenfakultät in Erfurt von 1784 und endlich durch Urteil der Regierung in Detmold abgewiesen.

Das Rittergut Hovedissen hatte die Koppeljagd in einem großen Teile von Lippe, die private Jagd mit Ahmsen und Iggenhausen in dem Hovedissener großen Holze und die Fischerei auf der Windweh, von der Schwabedissener Brücke bis unter die Ölmühle des Kolons Altrogge in Milse, endlich Markgerechtsame in der Hovedisser und Schuckenbaumer  Mark.

An Gebäuden hatte es: das Herrschaftliche Wohnhaus, das Verwalterhaus, Brennerei, das Backhaus, das Vorwerk, den Schafstall, das große Dreschhaus, den Pferdestall mit Scheuer, fünf Arröderwohnungen, eine Prieche in der Kirche zu Schötmar.

An Grundflächen gehörten dazu: 11 Scheffelsaat Garten, 396 Scheffelsaat Ackerland, zirka 50 Scheffelsaat Wiesen, ferner erhebliche Holzungen und 5 Fischteiche.

Von eigenbehörigen Bauern und Zensiten waren jährlich 21 Scheffel Roggen, 61 Scheffel Gerste, 232 Scheffel Hafer, 2 Schweine, 8 Gänse, 17 Hühner zu liefern, 328 Spann- und Handdienste, endlich 4 Taler 22 gute Groschen Dienstgeld zu zahlen. Außerdem zog Hovedissen die Hälfte des Pottenhauser Korn- und Blutzehnten von 470 Scheffelsaat Landes, der zu 50 Talern jährlich verpachtet war. Ferner wurden das eine jahr 5, das andere Jahr 4 Gänse bzw. 5 und 4 Hühner, das 20. Fohlen und das 20. Kalb an Hovedissen abgeführt.

Mit Hovedissen vereinigt ist das adlige Gut Schuckenhof. Es war ein eximierter Hof, der 1726 die adlige Freiheit erlangte. Von dem Präsidenten Piderit wurde es mit Hovedissen an den Geheimen Rat v. Borries verkauft. Es bestand aus dem Meierhause, der Kornmühle, 10 Arröderwohnungen,4 Männer- und 2 Frauenstühlen in der Kirche zu Oerlinghausen, 40 Scheffelsaat Gartenland bei den Kotten, 200 Scheffelsaat Ackerland, 21 Scheffelsaaz Wiesen, 73 Scheffelsaat Holz und 26 Scheffelsaat Teichen.

 

1619 - 1892 hatte Hovedissen ( wie auch Schuckenhof ) 15 Eigentümer z.T. wie zwischen 1703 und 1713 Erbgemeinschaften, z. T. auch wie z.B. 1814 - 1849 Fideikommiß-Phasen.

 

 

 

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